Allgemeine Mietbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen der Schreiber Bau- und Flurfördertechnik sind Bestandteil des Mietvertrages. Der Mieter erkennt deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung an. Dies gilt für alle schriftlich, mündlich wie fernmündlich abgeschlossenen Folgegeschäfte.

§1 Allgemeine Rechte & Pflichten
1) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietgerät nur bestimmungsgemäß wie vereinbart einzusetzen, die Straßenverkehrsordnung und die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass das Mietgerät ausschließlich auf privatem Grund bewegt werden darf. Das Mietgerät besitzt keine Straßenzulassung.
2) Zudem verpflichtet sich der Mieter den geplanten Standort und Einsatzzweck des Mietgerätes vorab mitzuteilen und entsprechende Änderungen bekannt zu geben. Das Mietgerät darf außerhalb der BRD oder eines Umkreises von 20km ausgehend vom vereinbarten Einsatzort nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter eingesetzt werden. Die Genehmigung ist vor Verlagerung des Mietgerätes einzuholen.
3) Das Mietgerät darf nicht für Abbrucheinsätze verwendet werden.
4) Schäden durch Arbeiten über die Verschleißgrenzen hinaus sind vom Mieter zu tragen.
5) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, dürfen ausschließlich die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Anbaugeräte verwendet werden.
6) Die Angebote des Vermieters gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes erklärt wurde.

§2 Übergabe des Mietgerätes
1) Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen. Etwaige Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. Erkennbare Mängel werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen.
2) Der Vermieter hat festgestellte Mängel bei Übergabe auf eigene Kosten zu beseitigen.
3) Mit der Abholung des Mietgerätes geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
4) Wurde ein Versand vereinbart, ist der Mieter verpflichtet für ungehinderten Zugang zur Ab- /Aufladestelle zu sorgen.
5) Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei längeren Reparaturen bzw. größeren Beeinträchtigungen des Mietgerätes um die notwendige Reparaturzeit
6) Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

§3 Pflichten des Mieters
1) Der Mieter verpflichtet sich die vereinbarte Miete vollständig und fristgerecht zu zahlen, den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln und entsprechend der Vorgaben des Betriebshandbuches und der Übergabecheckliste zu betreiben und bei Ablauf der Mietzeit gemäß der Rückgabecheckliste für den Transport vorzubereiten.
2) Etwaige dem Mietgerät beiliegenden Werkzeuge / Wartungsmaterialien sind ausschließlich für die Wartung des Mietgerätes zu verwenden.
3) Notwendige / angezeigte Wartungs- oder Reparaturarbeiten sind dem Vermieter sofort nach Bekanntwerden anzuzeigen.
4) Der Mieter darf das Mietgerät einem Dritten weder überlassen, weitervermieten noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten oder sonstige Rechte an dem Mietgerät einräumen.
5) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme oder Pfändung Rechte am Mietgerät geltend machen, so ist dem Vermieter darüber unverzüglich per Einschreiben Anzeige zu erstatten.
6) Der Mieter ist verpflichtet geeignete Maßnahme gegen Diebstahl oder Beschädigung des Mietgegenstandes und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse zu treffen.
7) Bei Unfällen oder Schäden ist sofort Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen, bei Diebstahl oder Unfällen auf öffentlichem Raum ist die Polizei hinzuzuschalten.
8) Etwaige für den Einsatz des Mietgerätes erforderliche, behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter selbst und auf eigene Kosten vorab einzuholen.
9) Der Vermieter ist berechtigt am Mietgerät Werbung für eigene Zwecke anzubringen, sofern dies den vertragsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigt. Der Mieter darf diese Informationen weder abdecken noch entfernen oder eigene Hinweise anbringen.

§4 Haftung bei Vermietung mit Bedienpersonal
1) Bei der Vermietung des Mietgerätes mit Bedienpersonal, darf das Bedienpersonal ausschließlich für die Bedienung und Wartung der Maschine selbst, nicht jedoch für sonstige Tätigkeiten eingesetzt werden.
2) Bei Schäden durch das Bedienpersonal haftet der Vermieter nur dann, wenn er dieses nicht geeignet ausgewählt hat. Darüber hinaus trägt der Mieter die Haftung.

§5 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1) Der Vermieter haftet nicht für Schäden die durch die Verwendung des Gerätes durch den Mieter selbst oder durch ihn zur Bedienung beauftragte Personen entstehen.
2) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere Ersatz für Schäden die nicht am Mietgerät selbst entstanden sind, können nur geltend gemacht werden bei
a) schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
b) grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§7 Versicherung
1) Der Vermieter schließt für das Mietgerät eine Maschinenversicherung gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl ab. Der Mieter zahlt dafür eine zum Mietzins je Miettag gesondert ausgewiesene Versicherungspauschale, sofern nicht anders vereinbart.
2) Der Mieter ist verpflichtet , sich selbst sowie etwaiges selbst gestelltes Bedienpersonal ausreichend zu versichern.
3) Darüber hinaus ist die Haftung ausgeschlossen.
4) Das Haftpflichtrisiko des Mieters ist nicht versichert. Ein Haftpflichtschutz besteht nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5) Schäden an Reifen und sonstigen Verschleißteilen sind vom Versicherungsumfang ausgeschlossen.
6) Der Eigenanteil des Mieters beträgt im Schadensfall bei Baumaschinen 2.500 EUR, für Anbau- und sonstige Kleingeräte pauschal 500 EUR.
7) Der Mieter haftet unbegrenzt für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden an Mietgerät und Anbaugeräten.

§8 Unterhaltspflicht & Instandsetzung
1) Der Mieter ist nicht befugt selbst oder durch beauftragte Dritte Mängelbeseitigungen am Mietgerät durchzuführen.
2) Notwendige / angezeigte Wartungs- oder Reparaturarbeiten sind dem Vermieter sofort nach Bekanntwerden anzuzeigen. Schäden die durch eine nicht rechtzeitige Meldung entstehen, sind vom Mieter zu tragen.
3) Ein Stillstand des Mietgerätes durch Instandsetzungsarbeiten im Rahmen von Schäden die durch den Mieter entstanden wurden, lässt die Verpflichtung zur Zahlung der Miete unberührt, es sei denn die Stilllegung ist auf einen Mangel der Mietsache selbst zurückzuführen.
4) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen.
5) Die Unterhalts- und Obhutspflicht des Mieters besteht bis zur endgültigen Rückgabe des Mietgerätes.

§9 Beendigung der Mietzeit
1) Die Mietzeit endet mit Ablauf des im Mietvertrag vereinbarten Mietzeitraumes, frühestens jedoch mit Rückgabe und Eintreffen des Mietgerätes am Ort des Vermieters im Zustand gemäß §10, Absatz 1.
2) Die Rückgabe muss, wenn nicht anders vereinbart bis spätestens 17.00 Uhr am Rückgabetag erfolgen.
3) Der Mieter ist verpflichtet die beabsichtigte Rücklieferung / Abholung des Mietgerätes rechtzeitig vorher anzumelden.
4) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der darauf schließen lässt, dass der Mieter seiner Unterhaltspflicht gemäß §10 nicht nachgekommen ist oder die Rückgabevoraussetzungen gemäß §10 Absatz 1 nicht erfüllt wurden, so besteht die Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des vereinbarten, täglichen Mietpreises bis zur Herstellung des zur Rückgabe vereinbarten Zustandes.

§10 Rückgabe des Mietgerätes
1) Das Mietgerät ist fristgerecht zum Ende der Mietzeit im nach Rückgabecheckliste gereinigtem, betriebsfähigen und kompletten Zustand zurückzugeben.

2) Wird das Mietgerät nicht im §10 Abs. 1 genannten Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen.

§11 Rücknahme des Mietgerätes
1) Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 7 Tagen nach Rückgabe im Rahmen eines technischen Rücknahmechecks den technischen Zustand genauer zu überprüfen.
2) Schäden oder Abnutzung die nicht auf bestimmungsgemäßen Gebrauch der Maschine zurückzuführen sind oder unberechtigte Instandsetzung bzw. Mängelbeseitigung durch den Mieter sind auf Kosten des Mieters zu beseitigen bzw. zu korrigieren.

§12 Stilllegung & Mietaussetzung
1) Treten an der Arbeitsstätte an der das Mietgerät eingesetzt an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen Umstände ein, die weder Vermieter noch Mieter zu vertreten hat (Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, behördliche Anordnungen), so gilt ab dem 11. Kalendertag die Stillegezeit.
2) Einsetzender Regen berechtigt nicht zur Stillegung.
3) Die vereinbarte Mietzeit wird um die Stillegezeit verlängert.
4) Der Mieter hat den Vermieter sowohl über Beginn als auch Ende der Stillegezeit schriftlich zu unterrichten und entsprechende Nachweise zu liefern.

§13 Kündigung
1) Der Mietvertrag ist für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer grundsätzlich unkündbar.
2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 14 Datenschutz
1) Der Mieter erteilt mit Vertragsunterzeichnung dem Vermieter seine Zustimmung zum Speichern seiner Daten.
2) Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, sondern dienen nur dazu den Kunden über Neuigkeiten und Leistungen unserer Firma zu informieren. Wir behandeln Ihre Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften.
3) Wenn der Mieter mit dem Speichern seiner Daten nicht einverstanden ist, hat er schriftlich zu widersprechen.

§15 Sonstige Bestimmungen
1) Jede Änderung oder Ergänzung des Mietvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2) Sollte eine Vereinbarung des Mietvertrages ungültig sein, so werden die übrigen Vereinbarungen des Mietvertrages nicht berührt.
3) Der Mieter hat kein Zurückbehaltungsrecht und die Aufrechnung mit Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.
4) Gerichtsstand ist Memmingen.

Stand: August 2019